Unionseinheitliches Wahlrecht zum Europäischen Parlament mit Berücksichtigung der Regionen

Veröffentlicht am 11.06.2013 in Beschlüsse

Beschlossen von der SPD Mitgliederversammlung am 11.06.2013

Empfänger: Landesparteitag der SPD Baden-Württemberg, SPD-Bundesparteitag

Art. 223 AEUV sieht eine Ermächtigung zur Einführung eines einheitlichen Europäischen Wahlrechts vor. Derzeit gilt nach dem einschlägigen EU-Direktwahlakt in der Fassung von 2002 zwar bereits ein EU-einheitliches Verhältniswahlrecht. Den Mitgliedstaaten verbleibt jedoch im Übrigen ein großer Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der nationalen Wahlgesetze für die Europawahlen.

Soweit es die Frage einer regionalen Zuordnung/Bindung von Abgeordneten betrifft, sieht Artikel 2 des Direktwahlakts lediglich vor, dass die Mitgliedstaaten entsprechend ihren nationalen Besonderheiten für die Wahl des Europäischen Parlaments Wahlkreise einrichten oder ihre Wahlgebiete auf andere Weise unterteilen können, wenn das Verhältniswahlsystem insgesamt hierdurch nicht in Frage gestellt wird. Ob es also eine wahlrechtliche Verbundenheit von Abgeordneten mit bestimmten Regionen / Gliedstaaten der Mitgliedsstaaten (wie den deutschen Bundesländern) gibt, liegt ganz in der Hand der Mitgliedstaaten.

Die SPD setzt sich deshalb auf Landes- und Bundesebene, aber auch bei ihrer Fraktion im Europäischen Parlament dafür ein, dass sich die Europäische Union in dem dafür vorgesehenen Verfahren gem. Art. 223 AEUV ein einheitliches Europäisches Wahlrecht gibt, das in Ergänzung des Grundsatzes der Verhältniswahl eine Berücksichtigung der Regionen vorsieht.

Bis ein einheitliches europäisches Wahlrecht eingeführt wird, muss das deutsche Europawahlrecht dahingehend geändert werden, dass wie bei der Bundestagswahl Landeslisten und Wahlkreise eingerichtet werden, um einen direkteren Bezug zwischen den Europa-Abgeordneten und den Bürger*innen zu erreichen.

Begründung

Ein einheitliches Wahlverfahren ist wesentliche Komponente einer europäischen Identität und eines europäischen Volkes. Die Verpflichtung zu dem Grundsatz der Verhältniswahl als Leitprinzip der Mandatszuteilung war ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Die fortschreitende Erweiterung der Befugnisse des Europäischen Parlaments erfordert aber die umfassende Vereinheitlichung, um auch den Grundsatz der Gleichheit der Wahl europaweit zu etablieren.
Dabei muss berücksichtigt werden, dass auch eine regionale Verantwortlichkeit der Abgeordneten dazu beitragen wird, das Bewusstsein einer europäischen Identität zu stärken und sich insoweit zudem eine vermehrte Berücksichtigung der Regionen im Europäischen Gefüge auch bei der Zusammensetzung des Europäischen Parlaments widerspiegeln wird.
Hinsichtlich weiterer Bestandteile eines vollständig vereinheitlichten Wahlrechts zum Europäischen Parlament (europaweite Sperrklauseln, Vorzugsstimmen) und der konkreten Ausgestaltung der Berücksichtigung der Regionen sind verschiedene Lösungen denkbar, die dem konkreten Ausarbeitungsprozess überlassen bleiben sollten.

 

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